loftmurg.ch bleiche.ch streiff-ag.ch


 






 
 
 

Statuten des Vereins umnutzer.ch


I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen "umnutzer.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Geschäftssitz bezw. Arbeitsort des amtierenden Präsidenten.


III. ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Die Gründungsmitglieder haben festgestellt, dass sie als Verantwortliche für die Umnutzung von ehemaligen Industrieliegenschaften sehr ähnlichen Frage- und Problemstellungen begegnen, obwohl jedes Areal aufgrund seiner Geschichte, Lage und Eigenheiten ein einzigartiges Gebilde darstellt und zudem die verschiedenen Areale sich in unterschiedlichen Stadien der Umnutzung befinden.
Die Gründungsmitglieder sind der Überzeugung, dass einerseits ein Erfahrungsaustausch fruchtbar wäre, andererseits auch ein gewisses Synergiepotential, z.B. durch gemeinsame Interessenvertretung, besteht:
Die Gründungsmitglieder stammen vorwiegend aus dem Bereich ehemaliger Textilindustrien, die Mitgliedschaft soll jedoch auch Umnutzern von Arealen aus anderen Industrien offen stehen.
Der Verein umnutzer.ch hat deshalb zum Zweck, das Bedürfnis nach Erfahrungsaustausch unter Verantwortlichen für die Umnutzung von ehemaligen Industrieliegenschaften zu befriedigen und die Nutzung von eventuellen Synergiepotentialen zu ermöglichen.

Zum Zweck des Erfahrungsaustausches stellt der Verein umnutzer.ch eine Plattform für den Erfahrungsaustausch zur Verfügung, insbesondere in Form einer Internet-Plattform (umnutzer-Forum) und durch Organisation von Besuchen von ehemaligen Industriearealen von Mitgliedern oder Dritten in verschiedensten Umnutzungsstadien und -formen.

Zum Zweck des Auslotens und Ausschöpfens von möglichen Synergiepotentialen nimmt der Verein mit zweckdienlichen anderen Organisation Kontakt auf und evaluiert, wo er sich als Interessenvertreter seiner Mitglieder in relevanten Sachfragen gewinnbringend profilieren und etablieren könnte. Die Interessenvertretung und -wahrnehmung hat das Ziel, zu versuchen darauf hinzuwirken, Abläufe im Zusammenhang mit der Umnutzung von Industriearealen zu vereinfachen und zu beschleunigen und damit zusammenhängende direkte und indirekte Kosten zu senken.


IV. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder des Vereins umnutzer.ch können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

Art. 5

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von zur Zeit Fr. 400.- zu leisten.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
d) Liquidation

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht.


V. ORGANE

Art. 7

Die Organe des Vereins umnutzer.ch:
a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
a) Die Vereinsversammlung

Art. 8

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle;
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
c) Festsetzung der Jahresbeiträge;
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;
f) Änderung der Statuten;
g) Auflösung des Vereins.

Art. 11

Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

b) Vorstand
Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst.
Solche Wahlen sind an der nächsten Vereinsversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident und Aktuar
d) Kassier
Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen;
b) Ausarbeiten von Statuten, Leitbild, Anträgen und Reglementen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
d) Pflege und Weiterentwicklung der Internet-ERFA-Plattform (umnutzer-Forum)
e) Entwicklung eines von aussen sichtbaren Profils, z.B. mittels Entwicklung einer Homepage "umnutzer.ch"
d) Wahrnehmung der Interessenvertretung seiner Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
e) Einsitznahme in zweckdienliche Organisationen.

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien.

c) Revisionsstelle

Art. 16

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Art. 17

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Vereinsversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

Art. 18

Die Vereinsversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.


VI. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 19

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


VII. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 21

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist zwei Drittel-Mehrheit der Anwesenden notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 22

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Aufteilung des verbleibenden Vermögens.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.

Murg, den 5. April 2006

Der Präsident: Andreas P. Lerch
Der Vizepräsident: Andreas Honegger